Haftung für Einlösung eines gestohlenen Schecks


Ein Bosnier war unter ungeklärten Umständen in den Besitz eines Verrechnungsschecks über 110.000 DM gekommen, den ein Industrieunternehmen für einen Lieferanten ausgestellt und diesem per Post übersandt hatte. Er eröffnete bei einer Bank ein Girokonto, auf dem er den Scheck gutschreiben ließ. Wenige Tage später hob er den gesamten Betrag vom Konto ab und tauchte unter. Der Scheckaussteller verlangte von der Bank die Erstattung des belasteten Betrages bzw. die Rückbuchung in Höhe der Kontobelastung.

Grundsätzlich haftet die Einreicherbank nicht, wenn sie bei der Entgegennahme eines Schecks die Verfügungsberechtigung des Scheckeinreichers nicht besonders prüft. Allein der Besitz eines Schecks begründet die Vermutung für die Rechtmäßigkeit der Verfügungsberechtigung des Scheckeinreichenden. Eine Bank macht sich jedoch bei der Entgegennahme eines Schecks schadensersatzpflichtig, wenn sie trotz erheblicher Verdachtsmomente eine Überprüfung der Verfügungsbefugnis des Scheckeinreichers unterlässt.

In dem konkreten Fall kam das Landgericht Frankfurt am Main zu dem Ergebnis, dass die Bank hier "die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße" verletzt hat. Zwischen den Unterschriften im Pass des Scheckeinreichenden und auf dem Kontoeröffnungsantrag ergaben sich auf den ersten Blick erkennbare Unterschiede. Die Unterschrift des Bosniers unterschied sich auch ganz erheblich von der sonstigen Schrift auf dem Antragsformular. Hinzu kam, dass der vorgelegte Verrechnungsscheck auf den Namen eines anderen Empfängers lautete und offensichtlich im kaufmännischen Verkehr ausgestellt wurde. All diese Umstände hätten die Bank veranlassen müssen, die Legitimation des Scheckeinreichers genauer zu überprüfen. Da das Geldinstitut dies in grob fahrlässiger Weise unterlassen hatte, war es zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet.


Urteil des LG Frankfurt am Main vom 21.10.1998
3-13 O 24/98
RdW 1999, 563
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