Mieterkündigung bei Zahlungsunfähigkeit des Vermieters


Ein Mietverhältnis kann fristlos gekündigt werden, wenn ein Vertragsteil seine Verpflichtung in einem solchen Maße schuldhaft verletzt, dass dem anderen die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann (§ 554a BGB). Nach ständiger Rechtsprechung kann jedoch ein Mietverhältnis auch im Falle des Fehlens dieser Voraussetzungen gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund gegeben ist. Ein wichtiger Grund in diesem Sinne setzt voraus, dass infolge des Verhaltens des anderen Vertragspartners die Durchführung des Vertrages wegen der Zerstörung des Vertrauensverhältnisses derart gefährdet ist, dass sie dem Kündigenden auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes nicht mehr zuzumuten ist.

Ein solcher Fall liegt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vor, wenn der Konkursantrag des gewerblichen Vermieters mangels Masse abgewiesen, die Gesellschaft von Amts wegen aufgelöst und im Handelsregister gelöscht worden ist. Dies gilt um so mehr, wenn sich der Vermieter selbst nicht mehr in der Lage sieht, seinen Instandhaltungsverpflichtungen weiter nachzukommen. In einem derartigen Fall ist der gewerbliche Mieter berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen.


Urteil des OLG Düsseldorf vom 25.11.1999
10 U 37/99 (nicht rechtskräftig)
ZMR 2000, 173
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