Kein Anspruch gegen Kaskoversicherung bei Unfallflucht
Der Geschäftsführer eines Taxiunternehmens fuhr mit seinem Taxi auf ein parkendes Fahrzeug auf. Er verließ den Unfallort und ließ den Wagen dort stehen. Das Taxiunternehmen meldete den Unfall bei seiner Versicherung, wo das Fahrzeug vollkaskoversichert war. Angaben zur Person des Fahrers wurden dabei unter Hinweis auf das laufende Ermittlungsverfahren verweigert, das inzwischen gegen den Geschäftsführer eingeleitet war. Erst als das Strafverfahren wegen Unfallflucht eingestellt wurde, da dem Geschäftsführer nicht nachgewiesen werden konnte, dass er das Fahrzeug gefahren hatte, offenbarte er sich gegenüber der Versicherung als Fahrer. Diese verweigerte jedoch jede Ersatzleistung.
Die Versicherung wurde vom Bundesgerichtshof in ihrer ablehnenden Haltung bestätigt. Das bloße Verlassen des Unfallortes stellt stets eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gegenüber der Versicherung dar, wenn dadurch der Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) erfüllt ist. Die Aufklärungsobliegenheit entfällt auch dann nicht, wenn - wie hier - durch die nachträgliche Bezeichnung des Fahrers die Haftungslage eindeutig ist. Zweck der Aufklärungsobliegenheit ist es nämlich, dem Versicherer die sachgerechte Prüfung der Voraussetzungen seiner Leistungspflicht z. B. hinsichtlich grob fahrlässigen Verhaltens insbesondere wegen alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit zu ermöglichen. Da der Taxifahrer hiergegen verstieß, musste die Versicherung nicht zahlen.
Urteil des BGH vom 01.12.1999
IV ZR 71/99
DAR 2000, 113
ZfS 2000, 68