Ein Mieter kann bei einer andauernden Verschmutzung des Leitungswassers, die nachweisbar von rostigen Wasserleitungen herrührt, eine angemessene Minderung der Miete verlangen.
Das Amtsgericht Görlitz sah darin einen Mangel, den der Mieter nicht hinzunehmen braucht und der eine Mietminderung bis zu 20 % des Mietzinses rechtfertigen kann. Im konkreten Fall, in dem nur eine leichte Verschmutzung des Leitungswassers festgestellt wurde, fiel die zuerkannte Mietminderung mit 1,9 % jedoch vergleichsweise bescheiden aus.
Urteil des AG Görlitz
3 Z 1374/96
Hausbesitzer Zeitung Heft 7/2000, Seite 17