Rücklage für Ersatzbeschaffung


Eine in zulässiger Weise gebildete Rücklage für Ersatzbeschaffung kann auch fortgeführt werden, wenn der Steuerpflichtige von der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich zur Einnahmen-/Überschussrechnung übergeht.

Eine Rücklage für Ersatzbeschaffung ist erfolgswirksam aufzulösen, wenn das aus dem Betriebsvermögen ausgeschiedene oder beschädigte Wirtschaftsgut nicht durch ein wirtschaftlich gleichartiges und ebenso benutztes ersetzt wird.


Urteil des BFH vom 29.04.1999
IV R 7/98
Betriebs-Berater 1999, 1423
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