Die Errichtung eines Carports auf einer dem Wohnungseigentümer zur Sondernutzung als Fahrzeugstellplatz zugewiesenen Hoffläche stellt eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung sämtlicher Miteigentümer bedarf. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann den Abriss der bereits fertiggestellten Überdachung verlangen.
Der betroffene Wohnungseigentümer kann sich auch nicht darauf berufen, dass sein wertvoller Pkw ohne die Überdachung in einem größerem Maß Beschädigungen ausgesetzt ist, da ihm bereits beim Erwerb des Wohnungseigentums der tatsächliche Zustand der Anlage bekannt war. Er musste von vornherein damit rechnen, dass eine solch gravierende bauliche Veränderung von den anderen Miteigentümern nicht genehmigt werden würde.
Beschluss des BayObLG vom 02.07.1999
2 Z BR 30/99
NJW-RR 2000, 226