Geschwindigkeitsüberschreitung "bei Nässe"


Auf einer Autobahnstrecke war die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit dem Zusatzschild "bei Nässe" auf 80 km/h beschränkt. Das Oberlandesgericht Koblenz hatte sich mit der Frage zu befassen, wann das Merkmal "bei Nässe" erfüllt ist. Hierzu führte das Gericht Folgendes aus:

"Nach allgemeinem Sprachgebrauch fällt unter den Begriff Nässe nicht schon eine bloße Feuchtigkeit. Deshalb kann die Fahrbahn nur dann als nass bezeichnet werden, wenn sich auf der Oberfläche erkennbar eine, sei es auch nur dünne, Wasserschicht gebildet hat. Die Fahrbahn muss insgesamt mit einem Wasserfilm überzogen sein."


Beschluss des OLG Koblenz vom 09.09.1998
2 Ss 234/98
DAR 1999, 419
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