Schönheitsreparaturen bei Umbauabsicht des Vermieters
Ein Mieter konnte bei Beendigung des Mietverhältnisses die unstreitig geschuldeten Schönheitsreparaturen nicht durchführen, da der Vermieter beabsichtigte, die Wohnung komplett zu renovieren. Zwischen den Parteien bestand auch Einigkeit darüber, dass in einem derartigen Fall der Mieter nur zur Leistung einer Ausgleichszahlung verpflichtet ist. Uneins waren sich die Mietparteien jedoch über die Höhe der vom Vermieter geforderten Zahlung.
Das Landgericht Berlin stellte hierzu klar, dass ein Ausgleichsanspruch nicht in Höhe der abstrakt berechneten und vom Vermieter durch Vorlage eines Kostenvoranschlags einer Fachfirma bezifferten Kosten für die Durchführung der Schönheitsreparaturen bestand. Vielmehr ist die Zahlungspflicht des Mieters der Höhe nach begrenzt, da die Forderung des Vermieters nicht über den Betrag hinausgehen kann, den der Mieter hätte aufwenden müssen, wenn er ohne den Umbau seiner Vertragspflicht nachgekommen wäre. Ist dabei davon auszugehen, dass der Mieter nach dem Mietvertrag die Arbeiten in Eigenleistung bzw. durch Verwandte oder Bekannte hätte ausführen lassen dürfen, braucht er neben den Kosten für das notwendige Material nur den Betrag zu entrichten, den er für die Arbeitsleistung seiner Verwandten oder Bekannten hätte aufwenden müssen. Dabei ging das Gericht von einem Stundensatz von 20 DM aus.
Urteil des LG Berlin vom 30.03.1999
64 S 422/98
ZMR 1999, 485