Wendet ein Pkw-Fahrer unter Ausnützung einer Grundstückseinfahrt trifft ihn beim Wiedereinfahren auf die Fahrbahn auch dann eine überwiegende Haftung von zwei Drittel, wenn ein mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit herannahender Motorradfahrer zur Vermeidung einer Kollision eine starke Bremsung vornimmt und hierbei stürzt.
Urteil des OLG Köln vom 17.03.1999
13 U 82/98
ZAP EN-Nr. 614/99