Einem Arbeitnehmer kann wegen seiner Alkoholabhängigkeit gekündigt werden, wenn neben einer negativen Gesundheitsprognose eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen vorliegt, die im Verhältnis zu den Interessen des Mitarbeiters überwiegen müssen. Kann einem Arbeitnehmer wegen seiner langjährigen Betriebszugehörigkeit nicht (mehr) ordentlich gekündigt werden, ist eine krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung nur in eng zu begrenzenden Ausnahmefällen möglich, wenn dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist.
Diesen Fall nahm das Bundesarbeitsgericht bei einem alkoholkranken Mitarbeiter eines Behindertenwohnheimes an, der trotz mehrmaliger Entziehungskuren immer wieder rückfällig geworden war. Das Gericht wies noch darauf hin, dass ein Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer zur Feststellung seiner Alkoholisierung von sich aus einen Alkoholtest vorzuschlagen. Wie ein Arbeitgeber die Alkoholisierung nachweist (hier: deutliche Alkoholfahne), bleibt ihm überlassen. Bestreitet der Arbeitnehmer seine Alkoholisierung, ist es seine Sache, den Arbeitgeber zur Vornahme eines Alkoholtests zu veranlassen.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16.09.1999
2 AZR 123/99
RdW 2000, 179
Der Betrieb 2000, 93