Nächtlicher Zusammenstoß mit Fußgänger


Ein Autofahrer ist nicht verpflichtet, außerhalb einer geschlossenen Ortschaft bei Dunkelheit seine Geschwindigkeit vorsorglich auf 50 km/h bei an sich zulässigen 100 km/h herabzusetzen, wenn er bei maximal 70 km/h im Kegel seines Scheinwerfers auf 90 Meter Entfernung einen rechts in Fahrtrichtung des Pkw-Fahrers laufenden Fußgänger bemerkt. Der Autofahrer braucht sich nicht vorsorglich darauf einzustellen, dass der zunächst unauffällige Fußgänger infolge erheblicher Alkoholisierung (1,98 Promille) plötzlich in die Fahrbahnmitte gerät.


Urteil des OLG Hamm vom 16.03.1999
27 U 71/98
DAR 1999, 363
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