Interessenskonflikt eines Betriebsratsmitgliedes bei Beschlussfassung


In Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern bedarf jede Umgruppierung der Zustimmung des Betriebsrats. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, hat er dies dem Arbeitgeber innerhalb einer Woche nach Unterrichtung schriftlich mit Gründen versehen mitzuteilen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Betriebsrat die Zustimmungsverweigerung nicht rechtzeitig mitteilt. Eine nicht rechtzeitige Mitteilung liegt auch dann vor, wenn der Zustimmungsverweigerung ein unwirksamer Betriebsratsbeschluss zu Grunde liegt. Dies war in einem vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall gegeben, da der Betriebsratvorsitzende, der selbst von der Umgruppierung betroffen war, an der beschlussfassenden Sitzung teilgenommen hatte.

Die Richter am Bundesarbeitsgericht meinten, dass die Frage der Umgruppierung zu einer Interessenkollision bei dem hiervon betroffenen Betriebsratsvorsitzenden führte. Dieser hätte daher nicht an der Sitzung teilnehmen dürfen, da dadurch eine sinnvolle Trennung zwischen Beratung und Beschlussfassung nicht möglich war. Danach war der ablehnende Beschluss unwirksam mit der Folge, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung als erteilt galt.


Urteil des BAG vom 03.08.1999
1 ABR 30/98
RdW 2000, 246
Betriebs-Berater 2000, 621
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