Ein Rennradfahrer geriet nach seinen Angaben in ein ca. 30 cm tiefes Schlagloch und stürzte. Er nahm daraufhin die Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast auf Schadensersatz in Anspruch. Das Straßenbauamt trug im Prozess vor, die Straße wenige Tage vor dem Unfall kontrolliert zu haben. Der Geschädigte meinte, für den Verschuldensnachweis der Gemeinde reiche allein die Tatsache des Vorhandenseins des Schlaglochs aus (sogenannter Anscheinsbeweis).
Dem folgte das Landgericht Köln nicht. Auch bei der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist der Geschädigte für ein Verschulden am Entstehen des Schadens in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig. Die Klage des gestürzten Rennradfahrers scheiterte auch noch an einem anderen Punkt. Neben der Unfallstelle befand sich ein Radweg, den der Rennradler hätte benutzen können und auch müssen. Den Einwand des Geschädigten, er verfüge über eine Rennfahrerlizenz und stelle infolge höherer Geschwindigkeit für andere Radfahrer auf dem Fahrradweg eine erhebliche Gefahr dar, ließ das Gericht nicht gelten. Bewegt sich ein Radrennfahrer im normalen Straßenverkehr, steht ihm nicht das Recht zu, einen vorhandenen Radweg zu ignorieren und mit erheblich höherer Geschwindigkeit die Fahrbahn zu benutzen.
Urteil des LG Köln vom 02.02.1999
5 O 310/98
DAR 1999, 409