Programmsperre bei weiterveräußertem Computerprogramm


Eine Holzhandlung erwarb von einem Softwarehaus eine Branchenlösung. Dem Käufer wurde ein "nicht übertragbares und nicht ausschließliches Nutzungsrecht" an dem Programm eingeräumt. Als die Holzhandlung ein anderes Programm anschaffte, verkaufte sie das ursprünglich genutzte Programm weiter. Der Erwerber konnte die EDV-Lösung jedoch nach kurzer Zeit nicht mehr nutzen, da der Software-Hersteller eine jährlich auftretende Programmsperre (expiration-date) in das Programm eingebaut hatte, die nur durch Eingabe eines dem Anwender mitzuteilenden Codeworts deaktiviert werden konnte. Der Erwerber des Programms verklagte daraufhin das Softwarehaus auf Schadensersatz in Höhe des gezahlten Kaufpreises.

Der Bundesgerichtshof wies die Klage jedoch ab. Dabei war unerheblich, dass der Käufer des Programms zum Zeitpunkt des Erwerbs keine Kenntnis von der eingebauten Programmsperre hatte. Der Software-Hersteller konnte ein berechtigtes Interesse am Einbau der Programmeinschränkung geltend machen. Zweck des Einbaus der Programmsperre war es, eine - unerlaubte - Weiterveräußerung des Programms zu verhindern. Hierzu durfte der Hersteller die technische Sperre als wirksames Mittel ansehen, da sich der Ersterwerber darüber im Klaren sein musste, dass das Programm für jeden über die Programmsperre nicht unterrichteten weiteren Erwerber nach kurzer Zeit wertlos sein würde. Dem Erwerber standen danach keine Schadensersatzansprüche gegen das Softwarehaus zu. Er könnte sich allerdings bei der Holzhandlung , die ihm das Programm in Kenntnis der Programmsperre verkauft hat, schadlos halten.


Urteil des BGH vom 15.09.1999
1 ZR 98/97
RdW 2000, 152
Der Betrieb 2000, 417
Betriebs-Berater 2000, 585
Computer und Recht 2000, 94
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