Ein Ehepaar schloss einen befristeten Mietvertrag ab. Vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit trennte sich das Paar. Daraufhin wollte der in der Wohnung verbliebene Ehegatte die Wohnung nicht mehr behalten und kündigte das Mietverhältnis aus wichtigem Grund. Da der Vermieter auf Einhaltung des Mietvertrages bestand, kam es zu einem Rechtsstreit.
Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschied schließlich zu Gunsten des Vermieters. Das Gericht räumte zwar ein, dass bei grundlegender Änderung der Lebensverhältnisse, wie beispielsweise bei einem beruflich begründeten Umzug oder schwerer Krankheit des Mieters eine außerordentliche Kündigung des zeitlich befristeten Mietverhältnisses möglich ist. Derartige Fälle sind jedoch mit der Trennung oder Scheidung eines Mieterehepaars nicht vergleichbar. Wer als Paar einen Mietvertrag schließt, muss deshalb das Trennungsrisiko in seine Überlegungen einbeziehen. Jedenfalls kann das Risiko der Beendigung einer Lebensgemeinschaft nicht dem Vermieter als unbeteiligtem Dritten aufgebürdet werden. Danach blieben die Mieter an die vereinbarte Laufzeit des Mietvertrages gebunden.
Urteil des AG Berlin-Schöneberg
15 C 272/95
Hausbesitzer Zeitung Heft 6/2000, Seite 13