Mindestanforderungen an den Nachweis eines Einbruchdiebstahls


Für den Nachweis eines Einbruchdiebstahls kommen einem Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen zugute, so dass er nicht den vollen Nachweis des von ihm behaupteten Diebstahls erbringen muss, sondern nur dessen äußeres Bild. Der Versicherungsnehmer hat aber ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf einen versicherten Diebstahl zulassen, zu beweisen. Selbst wenn keine Einbruchspuren festgestellt wurden, ist es einem Versicherungsnehmer noch möglich, den erforderlichen Mindestbeweis zu führen, wenn er nachweist, dass von mehreren möglichen Begehungsweisen die nicht versicherten unwahrscheinlich oder ausgeschlossen sind und wenn sich daraus aus anderen Umständen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die versicherte Begehungsweise folgern lässt.

Nach diesen Grundsätzen fehlte es bei der bloßen Behauptung des Versicherungsnehmers, unbekannte Täter seien auf nicht geklärte Art und Weise in seine Wohnung eingedrungen und hätten aus einem im Wohnzimmerschrank befindlichen Tresor unter anderem "diverse Schmuckstücke" und Bargeld im Gesamtwert von etwa 120.000 DM entwendet, an einem schlüssigen Vortrag für einen Versicherungsfall.


Urteil des OLG Hamm vom 28.04.1999
20 U 236/98
OLG Report Hamm 2000, 28
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