Nichttragen eines Fahrradhelms begründet kein Mitverschulden


Auf einem Radweg stießen zwei Fahrradfahrerinnen zusammen. Die Radlerin, die an dem Zusammenstoß kein Verschulden traf, zog sich bei dem Sturz eine Platzwunde am Kopf und eine Gehirnerschütterung zu. Die Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin verweigerte die Zahlung des geltend gemachten Schmerzensgeldanspruches mit der Begründung, die gestürzte Radfahrerin hätte die Verletzungsfolgen durch Tragen eines Fahrradhelms verhindern können.

Das Oberlandesgericht Nürnberg sprach jedoch der verletzten Radfahrerin den eingeklagten Schmerzensgeldanspruch in voller Höhe zu. Dies wurde damit begründet, dass kein Gesetz Radfahrern das Tragen eines Schutzhelmes vorschreibt.

Urteil des OLG Nürnberg
Wirtschaftswoche Heft 41/1999, Seite 291


ebenso OLG Hamm (27 U 93/00): MDR 14/2001, R17
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