Ärztliche Schweigepflicht in Strafverfahren


Entbindet ein Angeklagter seinen Arzt nicht von dessen Schweigepflicht, darf ihm dies im Strafprozess nicht als belastendes Indiz angelastet werden. Anderenfalls würde das Recht eines Angeklagten unterlaufen, im Prozess zu schweigen und nicht an der Aufklärung mitzuwirken.


Urteil des BGH
3 StR 401/99
NJW Heft 14/2000, Seite LXII
Dieses Urteil empfehlen
© RECHTplus - juristischer Medienservice