Wer seinen Pkw auf einem innerstädtischen Parkplatz, für den eine Parkscheinregelung gilt, mehrere Stunden abstellt, ohne einen gültigen Parkschein zu lösen, muss nicht nur ein Verwarnungsgeld, sondern auch die Kosten für das Abschleppen des Fahrzeuges tragen. Durch die Anordnung von zeitlich begrenztem Parken soll insbesondere in Innenstädten der knappe Parkraum möglichst vielen Verkehrsteilnehmern zur Verfügung stehen. Bei einer mehrstündigen Überschreitung der zulässigen Parkzeit liegt gleichzeitig eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor, die die Verkehrspolizei grundsätzlich zum Abschleppen des Fahrzeuges berechtigt.
Der betroffene Autofahrer kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichts München auch nicht damit gegen die Auferlegung der Abschleppkosten argumentieren, dass diese ein Vielfaches der Parkgebühren oder des Verwarnungsgelds ausmachen und daher unverhältnismäßig sind. Bei dieser Rechtsauffassung käme bei Missachtung von Parküberwachungseinrichtungen eine Abschleppanordnung praktisch nie in Betracht.
Beschluss des VG München vom 07.12.1998
24 ZS 98.2972
RdW 1999, 447