Unfall auf Parkplatz


Wer von einem Parkplatzgelände auf einen von den Parkplätzen erkennbar abgegrenzten Zufahrtsweg auffahren oder diesen Weg überqueren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (§ 10 Satz 1 StVO). Andererseits darf auf Zufahrtswegen innerhalb des Parkplatzgeländes nur mit Schrittgeschwindigkeit oder einer geringfügig darüber liegenden Geschwindigkeit gefahren werden, wenn die Sicht wegen parkender Fahrzeuge behindert ist.

Kommt es auf dem Zufahrtsweg zu einem Unfall mit einem vom Parkplatz einbiegenden Fahrzeug, so trifft trotz seines Vorfahrtsrechts den Fahrer des den Weg befahrenden Fahrzeuges ein überwiegendes Verschulden im Verhältnis zwei Drittel zu einem Drittel, wenn er mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h gefahren ist.


Urteil des OLG Celle vom 30.12.1999
14 U 45/99
DAR 2000, 216
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