Ist das Gericht auf Grund von Zeugenaussagen davon überzeugt, dass bei einem Rotlicht-Unfall der Querverkehr Grün hatte, kann in der Regel nur unter Beiziehung eines Ampelplans gefolgert werden, dass die Ampel für den Betroffenen Rot zeigte. Allein ein logischer Rückschluss reicht nicht aus.
Urteil des OLG Hamm vom 20.05.1999
3 Ss OWi 436/99
DAR 1999, 417