Werden in einem eigenhändigen Testament die Abkömmlinge der Kinder des Erblassers zu (Nach-)Erben eingesetzt, sind darunter grundsätzlich auch Adoptivkinder zu verstehen, sofern nicht das Testament eine eindeutige Einschränkung auf leibliche Abkömmlinge enthält.
Beschluss des LG München I vom 15.09.1998
16 T 9021/98
FamRZ 2000, 569