Das Parken auf schmalen Fahrbahnen gegenüber von Grundstücksein- und Ausfahrten ist nach der Straßenverkehrsordnung unzulässig. Dem Benutzer einer Ein- bzw. Ausfahrt können zwar im Interesse der auf Parkraum angewiesenen Verkehrsteilnehmer gewisse Unbequemlichkeiten zugemutet werden, er muss jedoch nicht hinnehmen, dass er den Stellplatz auf seinem Grundstück nur nach mehrmaligem Rangieren und mit Hilfe eines besonders geschickten Autofahrers erreichen bzw. verlassen kann. Ist danach die Ein- bzw. Ausfahrt in zumutbarer Weise nicht möglich, ist ein Abschleppen bzw. Umsetzen des behindernden Fahrzeuges erlaubt.
Urteil des OVG Koblenz vom 11.05.1999
7 A 12290/98
DAR 1999, 421