Schönheitsreparaturen nach Grad der Abnützung


Die formularmäßige Klausel in einem Mietvertrag, wonach Schönheitsreparaturen nach dem Grad der Abnutzung früher als im Fristenplan vorgesehen durchzuführen sind, ist rechtlich nicht zu beanstanden.


Urteil des LG Duisburg vom 25.08.1998
23 S 59/98
NJW-RR 1999,736
Dieses Urteil empfehlen
© RECHTplus - juristischer Medienservice