Anforderungen an automatisch gefertigtes Mieterhöhungsschreiben
Nach § 8 MHG ist die Unterschrift unter einem Mieterhöhungsverlangen ausnahmsweise entbehrlich, wenn dieses "mit Hilfe automatischer Einrichtungen gefertigt" wurde. Hierzu ist jedoch erforderlich, dass die wesentlichen Inhalte des Mieterhöhungsschreibens automatisch erstellt wurden.
Es reicht nach Auffassung des Landgerichts Berlin aber nicht aus, wenn nur die eigentliche Berechnung der Mieterhöhung mit einem Tabellenkalkulationsprogramm erfolgt ist und der restliche Text des Schreibens mit vorgefertigten Textbausteinen, die sodann teilweise verändert und durch Zahlen ergänzt worden sind, erstellt wurde. In einem solchen Fall ist allenfalls die Mieterhöhung automatisch berechnet worden, die Mieterhöhungserklärung insgesamt aber nicht von einer automatischen Einrichtung erstellt, sondern lediglich vorbereitet worden. Das Mieterhöhungsverlangen ist danach wegen der fehlenden Unterschrift unwirksam.
Urteil des LG Berlin vom 2.07.1999
63 S 500/98
RdW 2000, 286