Stürzt ein Pflegeheimpatient, der unter Demenz, Schwindelgefühlen und Fallsucht leidet, auf dem Weg zur Toilette und zieht er sich dabei Verletzungen zu, ist es Sache des Heimträgers nachzuweisen, dass der Sturz nicht auf einem Fehlverhalten des mit der Pflege und Betreuung des Patienten betrauten Personals beruht. Kann der Heimträger diesen Nachweis nicht erbringen, haftet er dem Patienten bzw. dessen Erben auf Schadensersatz.
Ist dem Heimpersonal bekannt, dass der Patient unter Fallsucht leidet, geht die vertragliche Nebenpflicht des Pflegeheims insbesondere auch gerade dahin, den Patienten vor unerwarteten Stürzen zu bewahren.
Urteil des OLG Dresden vom 21.07.1999
6 U 882/99
NJW-RR 2000, 761