Haftung für Verletzung eines Inline-Skaters auf Gehweg
Ein Inline-Skater kam auf einem Gehsteig zu Fall, weil dort ein Bauunternehmer ohne Aufstellen eines Warnschildes den Gehsteig aufgerissen und dort vorübergehend ein Sand- und Schotterbett angelegt hatte. Der Inline-Skater verlangte von dem Bauunternehmer Schadensersatz wegen der erlittenen Verletzungen.
Das Oberlandesgericht Celle hatte sich zunächst mit der verkehrsrechtlichen Einordnung von Inline-Skatern zu befassen. Danach sind Inline-Skates keine Fahrzeuge. Ihre Benutzer sind verpflichtet, inner- und außerorts - soweit vorhanden - Gehwege zu befahren. Sie können dort aber, solange es keine ergänzenden gesetzlichen Regelungen gibt, nur solche Vorkehrungen erwarten, die dem Sicherheitsbedürfnis von Fußgängern hinreichend Rechnung tragen. Da die Baustelle bei Tageslicht ohne weiteres erkennbar war und ein Fußgänger seine Gehweise ohne weiteres auf die aufgerissene Gehsteigfläche einrichten konnte, haftete der Bauunternehmer nicht für den Schaden, der dadurch entstand, dass der Inline-Skater auf Grund seiner hohen Geschwindigkeit die Baustelle nicht erkannt hatte. Die Schadensersatzklage wurde abgewiesen.
Urteil des OLG Celle vom 28.04.1999
9 U 267/98
NJW-RR 1999, 1187