Kein zwingender Vorrang der gemeinsamen elterlichen Sorge
Nach dem im Rahmen des Kindschaftsreformgesetzes geänderten § 1671 soll es nach der Trennung der Eheleute beim gemeinsamen Sorgerecht für das oder die gemeinsamen Kinder verbleiben, wenn nicht das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge auf diesen allein überträgt. Ein solches Regel-Ausnahme-Verhältnis führt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Dresden jedoch nicht zu einem zwingenden Vorrang der gemeinsamen elterlichen Sorge. Auch nach der Neuregelung des Kindschaftsrechts ist ein Mindestmaß an subjektiver Kooperationsbereitschaft der Eltern Voraussetzung für die gemeinsame elterliche Sorge.
Lehnt ein Elternteil die gemeinsame elterliche Sorge ab, so kann die Prüfung, ob eine gemeinsame Sorge trotz des entgegenstehenden Willens eines Elternteils in Betracht kommt, sich darauf beziehen, ob die Ablehnung auf nicht mehr zeitgemäßen Sorgerechtsvorstellungen oder einer nicht zu rechtfertigenden Oppositionshaltung beruht und ob deshalb eine andere Beurteilung der ablehnenden Haltung geboten ist. Klarstellend wies das Gericht darauf hin, dass in der Regel eine lediglich durch die gerichtliche Entscheidung verordnete Gemeinsamkeit bezüglich der elterlichen Sorge dem Kindeswohl abträglich ist.
Beschluss des OLG Dresden vom 22.03.1999
20 UF 36/99
FamRZ 1999, 1156