Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nach 7 Jahren
Durch ein Urteil oder einen gerichtlichen Vergleich titulierte Unterhaltsansprüche bzw. rückständiger Unterhalt für ein eheliches Kind können nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt jedenfalls dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Einstellung der Unterhaltszahlungen 7 Jahre vergangen sind, ohne dass die Unterhaltsforderung geltend gemacht wurde, und der unterhaltspflichtige Vater auf Grund der wirtschaftlichen Stellung der wieder verheirateten Mutter des Kindes davon ausgehen konnte, dass sie auf den Kindesunterhalt nicht angewiesen ist und diesen deshalb nicht mehr geltend machen wird.
Urteil des OLG Kassel vom 13.01.1999
2 UF 88/98
FamRZ 1999, 1163