Schadensersatzanspruch gegen Scheckfälscher


Wird nach Einreichung eines gefälschten Schecks ein Konto belastet, kann der Kontoinhaber vom Scheckfälscher Schadensersatz beanspruchen. Der Kontoinhaber muss sich nicht darauf verweisen lassen, er könne von der einlösenden Bank die Stornierung der Lastschrift verlangen, da das Fälschungsrisiko grundsätzlich bei der Bank liegt.

Der Kontoinhaber hat aber sicherzustellen, dass der Schädiger nicht (auch) von der Bank auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann. Dies kann durch die Erklärung des Geschädigten geschehen, dass er gegenüber dem Scheckfälscher gegen Zahlung des Schadensbetrages die Verpflichtung übernimmt, diesen von Ersatzansprüchen der Bank freizuhalten.


Urteil des OLG Hamburg vom 5.11.1999
1 U 41/98
MDR 2000, 595

bestätigt durch
Urteil des BGH vom 19.06.2001
VI ZR 232/00
MDR 2001, 1178
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