Nachträgliche Aufhebung eines Ausschlusses des Versorgungsausgleichs


Im Scheidungsverfahren legten die Eheleute einen mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags abgeschlossenen Ehevertrag vor, wonach die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgeschlossen sein sollte. Dementsprechend wurde das Scheidungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen, ohne dass ein Versorgungsausgleich durchgeführt wurde. Circa 14 Jahre nach Abschluss des Ehevertrages stellte die geschiedene Ehefrau einen Antrag auf nachträgliche Durchführung des Versorgungsausgleichs. Sie berief sich dabei darauf, dass in dem Ehevertrag zur Begründung des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs aufgeführt war, dass beide Eheleute berufstätig sind und vergleichbare Anwartschaften besitzen. Dies war zwar tatsächlich nicht der Fall, da die Ehefrau zum Zeitpunkt der Ehescheidung lediglich eine Anwartschaft von ca. 160 DM und der Ehemann eine Anwartschaft von 860 DM erworben hatte.

Das Oberlandesgericht Köln lehnte jedoch eine Anfechtung des Ehevertrages wegen Irrtums über die tatsächliche Höhe der erworbenen Anwartschaften ab, da den Eheleuten spätestens im Scheidungsverfahren bekannt war, dass ihre Annahme, sie hätten Anwartschaften in etwa der gleichen Höhe erworben, unrichtig war. Im übrigen waren die Fristen für die Anfechtung längst abgelaufen.

Obwohl die geschiedene Ehefrau eine Erklärung ihres Ehemanns vorlegte, wonach dieser auf den Ausschluss des Versorgungsausgleichs verzichtete, stellte das Gericht klar, dass eine solche Aufhebung nur bis zur Rechtskraft der Ehescheidung möglich gewesen wäre. Mit der Rechtskraft der Scheidung sind weitere ehevertragliche Regelungen zwischen den nunmehr geschiedenen Ehepartnern nicht möglich. Schließlich konnte sich die geschiedene Ehefrau auch nicht darauf berufen, dass sie ohne Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht hinreichend wirtschaftlich abgesichert und daher später auf Sozialhilfe angewiesen sei, weil sie trotz der Kenntnis ihrer geringen Versorgungsansprüche auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet hatte.

Im Ergebnis lehnte das Gericht die nachträgliche Durchführung des Versorgungsausgleichs ab.


Beschluss des OLG Köln vom 20.05.1999
14 WF 66/99
NJW-RR 1999,1161
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