Fehlgeschlagene Datensicherung


Eine Apotheke leaste eine EDV-Anlage mit Datensicherungseinheit. Ca. ein halbes Jahr später wurde durch einen Fehler die Festplatte zerstört. Als die Daten zurückgesichert werden sollten, stellte sich heraus, dass die durchgeführte Datensicherung offenbar nie funktioniert hat. Der Inhaber der Apotheke musste daraufhin von einer Spezialfirma eine aufwendige Datenrettung von der defekten Festplatte durchführen lassen. Die Kosten hierfür in Höhe von über 12.000 DM verlangte er von seinem EDV-Lieferanten.

In dem darauf folgenden Prozess war nicht mehr feststellbar, ob das EDV-Unternehmen bei der Installation der Hardware eine Funktionsfähigkeitsprüfung der Datensicherung durchgeführt hatte. Das Oberlandesgericht entschied, dass in diesem Fall eine Beweislastumkehr zum Nachteil des EDV-Anbieters eintritt. Der Lieferant hätte beweisen müssen, dass der Mangel erst nach ordnungsgemäßer Erbringung seiner Leistung etwa durch einen Bedienungsfehler entstanden ist. Da dieser Nachweis nicht erbracht werden konnte, musste das EDV-Unternehmen den gesamten Schaden ersetzen.


Urteil des OLG Hamm vom 10.05.1999
13 U 95/98
OLG Report Hamm 2000, 195
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