Ein Bauherr beauftragte einen Architekten mit der Planung und Überwachung eines Dachausbaus. Nachdem die Arbeiten abgeschlossen waren, stellte sich heraus, dass der Handwerker die vertraglich vereinbarte Wärmedämmung teilweise mangelhaft und an einigen Stellen überhaupt nicht durchgeführt hatte. Der Bauherr nahm daraufhin den von ihm beauftragten Architekten auf Schadensersatz in Anspruch.
Das Kammergericht Berlin sprach dem Bauherrn den geltend gemachten Schadensersatzanspruch zu. Es stellte fest, dass an die Objektüberwachungspflicht eines Architekten besonders hohe Anforderungen zu stellen sind. Er übernimmt die Verpflichtung, das Bauwerk frei von Mängeln entstehen zu lassen und dazu das ihm Zumutbare beizutragen. Die Bedeutung dieser Aufgabe ergab sich nicht zuletzt aus dem höchsten Honorarsatz für die Teilleistung in Höhe von 31 Prozent des Gesamthonorars. Da der Architekt den Handwerker bei der Einbringung der Wärmedämmung nicht hinreichend überwacht hatte, musste er für den entstandenen Schaden einstehen.
Urteil des KG Berlin vom 11.11.1999
4 U 5624/98
NJW-RR 2000, 756