Haftung des Architekten bei fehlerhafter Planung einer Altbausanierung
Beim Umbau und der Modernisierung eines Gebäudes schuldet der Architekt Planung und Bauaufsicht, die sich an den Anforderungen einer Altbausanierung zu orientieren hat. Dabei ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs "eine intensivere Bauaufsicht als bei Neubauten erforderlich".
Stellt sich während der Umbauarbeiten heraus, dass sich die vom Architekten geplante und ausgeschriebene Begradigung der Wände nicht durch Spachteln, Grundieren und Tapezieren erreichen lässt, sondern der gesamte Altputz abgeschlagen und ein teurer, schnell trocknender Gipsputz aufgebracht werden muss, hat der Architekt dem Bauherrn die dadurch entstandenen Mehrkosten und die infolge der Bauverzögerung eingetretenen Mietausfälle zu ersetzen.
Urteil des BGH
VII ZR 436/98
RdW 2000, 465
Handelsblatt vom 10.07.2000