Postbank-AGB beanstandet


Nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Postbank AG war diese berechtigt, den Online-Zugang eines Kunden jederzeit "aus wichtigem Grund" und ohne vorherige Benachrichtigung zu sperren.

Das Oberlandesgericht Köln hielt diese Vertragsklausel für viel zu weitgehend und für den Kunden in unangemessener Weise nachteilig. Denn nach deren Wortlaut dürfte die Postbank den Zugang selbst dann sperren, wenn sie selber für den "wichtigen Grund" verantwortlich ist. Das Gericht erklärte daher die Klausel für unwirksam.


Urteil des OLG Köln
6 U 135799
Handelsblatt vom 19.06.2000
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