Verkauft ein Miterbe seinen Nachlassanteil an einen Dritten, so sind die übrigen Miterben gemäß § 2034 Abs. 1 BGB zum Vorkauf berechtigt. Dieses gesetzliche Vorkaufsrecht besteht auch fort, wenn wie hier die Erbengemeinschaft schon über dreißig Jahre existiert, da es keine Verpflichtung gibt, die Erbengemeinschaft innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach dem Erbfall aufzulösen.
Urteil des OLG Rostock vom 26.11.1998
7 U 301/97
MDR 1999, 941