Umgangsrecht gegen den Willen eines 14-jährigen nicht ehelichen Kindes


Nach der seit dem 01.07.1998 geltenden Sorgerechtsregelung hat jedes (eheliche und nicht eheliche) Kind das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Aus der gesetzlichen Regelung lässt sich entnehmen, dass es grundsätzlich auch dem Wohl eines nicht ehelichen Kindes entspricht, persönlichen Umgang mit seinem Vater zu haben. Ein Ausschluss des Umgangsrechts kommt nur in Betracht, soweit dies zum Kindeswohl erforderlich ist.

Der Wille des Kindes, keinen Umgang mit seinem Vater zu haben, kann nicht der allein entscheidende Grund für den Ausschluss sein, da das Umgangsrecht des Vaters ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Grundgesetzes steht. Soweit das Kind den Umgang mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil ablehnt, ist es Aufgabe des Gerichts, die Gründe für diese Einstellung zu ermitteln und sie in seine Entscheidung einzubeziehen. Im Ergebnis kommt es darauf an, ob die ablehnende Einstellung des Kindes auf subjektiv beachtlichen oder verständlichen Beweggründen beruht.

Die Ausübung des Umgangsrechts durch den leiblichen Vater hat auch Vorrang vor einer von der Kindesmutter beabsichtigten "störungsfreien" Eingliederung des Kindes in eine neue Familiengemeinschaft.


Beschluss des OLG Brandenburg vom 23.06.1999
9 UF 122/99
NJW-RR 2000, 882
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