Werden Eltern vom Sozialhilfeträger, der ihrer 40-jährigen Tochter Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt, aus übergegangenem Recht auf Unterhalt in Anspruch genommen, ist ihnen nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe ein erhöhter Selbstbehalt zu belassen. Die Erhöhung des angemessenen Eigenbedarfs setzte das Gericht bei Eltern in durchschnittlichen Einkommensverhältnissen auf 25 % fest.
Die Unterhaltspflicht von Eltern endet dort, wo ihnen nicht mehr genügend Mittel verbleiben, ihren eigenen Lebensbedarf sicherzustellen. Diese Grenze stellt der Selbstbehalt - auch Eigenbedarf genannt - dar. Der Selbstbehalt für erwerbstätige Unterhaltspflichtige gegenüber volljährigen Kindern, die nicht im Haushalt der Eltern wohnen, beläuft sich nach der sogenannten Düsseldorfer Unterhaltstabelle derzeit auf monatlich 1800 DM.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 08.06.1999
18 UF 263/98
NJW 1999, 2680