Auslegung eines Testaments


Ein Mann hinterließ nach seinem Tod folgendes Testament: "Liebe Schwester, ich möchte dir mitteilen, ...dass von dem Geld auf der Sparkasse wenigstens die Hälfte für gute Zwecke verwendet werden soll, z.B. Ostpriesterhilfe, Diaspora und für die Mission. Das ist mein Wille. Tante E. soll ebenfalls bei dir wohnen bleiben. Und die Eigentumswohnung gehört dir, solange du lebst".

Das Bayerische Oberste Landesgericht sah in dem Testament die Einsetzung der Schwester des Erblassers als Alleinerbin mit den Auflagen, wohltätigen Einrichtungen einen bestimmten Geldbetrag zukommen zu lassen und Tante E. ein Wohnrecht einzuräumen.

Eine testamentarische Aufteilung des Nachlasses kann als Erbeinsetzung angesehen werden. Allerdings müssen nicht alle Bedachten auch zu Erben berufen werden. Vielmehr kann die Auslegung ergeben, dass nur einzelne der bedachten Personen als Erben eingesetzt und den anderen nur Vermächtnisse zugewendet sind. Naheliegend ist es hierbei, als Alleinerben die Person oder Personen anzusehen, denen wertmäßig der Hauptnachlassgegenstand zugewiesen ist und als Vermächtnisnehmer die Personen, die mit Gegenständen von verhältnismäßig geringem Wert bedacht sind. Hier sollte die Schwester des Verstorbenen mit der Hälfte der Sparguthabens und der Eigentumswohnung den größten Anteil des Nachlasses erhalten. Sie war somit Alleinerbin.

In der Formulierung des Testaments "solange du lebst" sah das Gericht keine Einschränkung des Erbrechts der Schwester. Insbesondere war für das Gericht keine Person oder Einrichtung ersichtlich, die nach dem Tod der Schwester den Nachlass erhalten sollte.


Beschluss des BayObLG vom 25.03.1999
1 Z BR 102/98
NJW-RR 1999, 1021
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