Rechtsschutzversicherung rechtzeitig von Klageerhebung informieren
Eine Zusage der Rechtsschutzversicherung zur Deckung der Kosten einer beabsichtigten Klage sollte beizeiten eingeholt werden, wenn der Ablauf einer Klagefrist droht. Sucht ein Versicherungsnehmer bei seiner Rechtsschutzversicherung erst einen Monat vor Ablauf der Klagefrist nach, ohne darauf hinzuweisen, dass danach eine Klage nicht mehr eingereicht werden kann und er ohne Deckungszusage keine Klage erheben werde, stehen ihm keine Schadensersatzansprüche gegenüber der Rechtsschutzversicherung zu, wenn diese die Deckungszusage erst nach Ablauf der Klagefrist erteilt.
Urteil des BGH vom 26.01.2000
4 ZR 281/98
Handelsblatt vom 19.06.2000