Nach § 530 BGB kann eine Schenkung widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undankes schuldig gemacht hat. Nach dieser Vorschrift können auch ehelich bedingte Verfehlungen groben Undank des von den Eltern des Ehepartners beschenkten Ehegatten zum Ausdruck bringen. Nach der Zweckrichtung der Vorschrift muss jedoch festgestellt werden, ob dem beanstandeten Verhalten des Beschenkten grober Undank gerade gegenüber dem Schenker entnommen werden kann.
Urteil des BGH vom 19.01.1999
X ZR 60/97
MDR 1999, 1054