Werden Blumenkübel, die auf einem Parkplatz zur Abgrenzung und Verschönerung aufgestellt wurden, von Dritten aus der Begrenzungslinie teilweise in die Fahrbahn verschoben, muss der für die Parkfläche Verkehrssicherungspflichtige unverzüglich für die Zurücksetzung der Kübel auf den ursprünglichen Standplatz sorgen. Wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz zeigt, haftet der Betreiber des Parkplatzes jedoch nicht in jedem Fall für den Schaden, den ein Autofahrer durch einen verschobenen Blumenkübel erleidet.
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Kraftfahrer beim Befahren eines Parkplatzes zu besonders angepasster und bremsbereiter Fahrweise verpflichtet. Stößt er am helllichten Tag mit seinem Pkw gegen ein Hindernis, trifft den Autofahrer ein derart schwerwiegendes Eigenverschulden, dass dem Parkplatzbetreiber keine Mithaftung an dem Schaden anzulasten ist.
Urteil des OLG Koblenz vom 08.05.2000
12 U 519/99
DAR 2000, 357