Unterhalt: Künstliche Befruchtung gegen den Willen des Ehemanns


Ein Ehepaar hatte beschlossen, sich seinen Kinderwunsch durch eine künstliche Befruchtung zu erfüllen. Wenig später lernte der Ehemann eine andere Frau kennen und erklärte daraufhin, dass er die geplante künstliche Befruchtung nicht mehr wolle. Gleichwohl ließ die Ehefrau den Eingriff vornehmen, der schließlich zur Geburt eines gemeinsames Kindes führte. Schließlich kam es zur Trennung der Eheleute. Der Ehemann verweigerte die Zahlung von Ehegattenunterhalt mit der Begründung, seine Ehefrau habe ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt (§ 1579 Nr. 3 BGB).

Das Oberlandesgericht Stuttgart sprach der Ehefrau und Mutter gleichwohl den begehrten Unterhalt zu. Eine Einigung der Eheleute in der Frage der Familienplanung bleibt für beide Ehegatten bindend, solange auch nur einer von ihnen daran festhält. Ein späterer Gesinnungswandel eines Ehegatten kann den anderen (beharrenden) nicht ins Unrecht setzen, denn wer sich eindeutig entgegen der gemeinschaftlich getroffenen Entscheidung verhält, handelt pflichtwidrig. Hiernach war die Ehefrau im Recht, wenn sie an der ursprünglich gemeinsamen Familienplanung festhielt.

Anders hätte der Fall beurteilt werden müssen, wenn die Ehe zum Zeitpunkt der künstlichen Befruchtung bereit gescheitert gewesen wäre. Auch wenn die Ehe in einer Krise war, bestand die eheliche Lebensgemeinschaft aber zu diesem Zeitpunkt noch fort. Daran änderte nichts, dass sich der Ehemann bereits mit Trennungsgedanken trug.


Urteil des OLG Stuttgart vom 14.01.1999
16 UF 135/98
FamRZ 1999, 1136
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