Wuchermiete bei Staffelmietvereinbarung


Nach § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes sind Mieten unangemessen hoch, die infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbarem Wohnraum die üblichen Entgelte um mehr als 20 Prozent übersteigen. Entsprechende Mietvereinbarungen sind nichtig.

Bei so genannten Staffelmietverträgen ist die Angemessenheit der vereinbarten Miete für jede Stufe einzeln zu beurteilen. Ist eine Staffelmietvereinbarung wegen einer unangemessen hohen Miete teilweise nichtig, führt dies nicht zum Wegfall der nachfolgenden Staffelbeträge. Deren Wirksamkeit ist selbstständig im Hinblick auf die ortsübliche Vergleichsmiete im Zeitpunkt des jeweils bestimmten Anfangstermins zu beurteilen.


Rechtsentscheid des Hanseatischen OLG vom 13.01.2000
4 U 112/99
ZMR 2000, 216
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