Verjährung von Gewährleistungsansprüchen bei Brunnenbau
Ein Gartenbauunternehmen errichtete im Auftrag des Eigentümers auf dessen Grundstück einen Brunnen zur Bewässerung des Gartens. Später machte der Grundstückseigentümer erhebliche Mängel an dem Brunnen geltend und verlangte einen Teil der gezahlten Vergütung zurück. Über diesen Betrag beantragte der Eigentümer ca. 14 Monate nach Fertigstellung der Arbeiten einen Mahnbescheid. Dagegen erhob der Unternehmer die Einrede der Verjährung.
Nach § 638 BGB verjähren Gewährleistungsansprüche bei Arbeiten an einem Grundstück in einem Jahr. Bei Bauwerken beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre beginnend mit der Abnahme des Bauwerks. Das Oberlandesgericht Düsseldorf kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei einem im Rahmen gärtnerischer Arbeiten zur Umgestaltung eines Hausgartens angelegten einfachen Gartenbrunnen, der aus einem 7 Meter tiefen Bohrloch und einer Pumpe besteht, nicht um ein Bauwerk handelt, sondern um Arbeiten an einem Grundstück. Danach war der Rückzahlungsanspruch des Grundstückseigentümers verjährt.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.03.1999
22 U 210/98
NJW-RR 1999, 1182