Psychischer Kaufzwang durch Gewinnspiel


Allein der Umstand, dass Kunden auf Grund der Ankündigung eines Gewinnspiels ein Geschäft aufsuchen und dort einen Gelegenheits- oder Verlegenheitskauf tätigen, rechtfertigt es für sich genommen noch nicht, das Gewinnspiel unter dem Gesichtspunkt eines übertriebenen Anlockens als wettbewerbswidrig anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn die Kunden die gekaufte Ware anderswo bequemer hätten erwerben können.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs liegt ein sittenwidriges Anlocken von Kunden nicht schon in der Ankündigung eines Gewinnspiels mit ungewöhnlichen, weitgehend nichts sagenden Wendungen von erkennbar reißerischem und übertriebenem Charakter wie in diesem Fall "Space Peep Weeks... völlig abgehoben mit der Space Fidelity Peep-Show". Derartige, in der Wortwahl zwar ungewöhnliche, dem Wortsinn nach aber weitgehend nichts sagende Wendungen wecken beim durchschnittlich informierten und verständigen Leser erfahrungsgemäß zwar eine gewisse Neugier, jedoch in der Regel keine bestimmte Erwartungen. Der Bundesgerichtshof verneinte daher ein wettbewerbswidriges Verhalten des beklagten Unternehmens.


Urteil des BGH vom 17.02.2000
I ZR 239/97
ZIP 2000, 1313
NJW-RR 2000, 1137
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