Vertragsstrafe wegen nicht rechtzeitiger Schlussrechnung
Die Pflicht zur Erstellung der Schlussrechnung ist im Rahmen eines Bauvertrages eine selbstständig einklagbare Nebenpflicht. Daher ist nicht zu beanstanden, wenn in dem Bauvertrag eine Vertragsstrafe wegen nicht rechtzeitiger Erteilung der Schlussrechnung vereinbart wird. Darin ist auch kein Verstoß gegen Bestimmungen des AGB-Gesetzes zu sehen.
Urteil des Thüringer OLG (Jena) vom 26.01.1999
8 U 1273/98 (206)
MDR 1999, 993