In einer Eigentümerversammlung wurden der Verwalter und der bisherige Verwaltungsbeirat abgewählt und jeweils andere Personen für diese Aufgaben bestimmt. Ein Wohnungseigentümer war mit diesem Beschluss nicht einverstanden und erhob Klage.
Der Anfechtungsantrag hinsichtlich der Abwahl des Verwalters wurde vom Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen, dass während des Verfahrens die Zeit, für die der Verwalter bestellt war, abgelaufen ist. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte, dass ein Eigentümerbeschluss nicht mehr angefochten werden kann, wenn sich das Verfahren bzw. Beschwerdeverfahren in der Hauptsache durch Zeitablauf erledigt hat. Auch hinsichtlich der Abberufung des Verwaltungsratsmitglieds hatte der klagende Wohnungseigentümer wenig Erfolg. Im Rechtsbeschwerdeverfahren stellte das Oberlandesgericht Hamm klar, dass ein Verwaltungsratsmitglied, das unentgeltlich tätig ist, jederzeit ohne Angabe von Gründen nach freiem Ermessen abberufen werden kann. Bei dieser Sach- und Rechtslage kommt es daher nicht darauf an, ob ein wichtiger Grund zur Abberufung des Verwaltungsbeirates bestanden hat oder nicht.
Beschluss des OLG Hamm vom 18.01.1999
15 W 77/98
OLG Report Hamm 1999, 224