Baum des Mieters zieht mit um


Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ist, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache. Die Vorschrift des § 946 BGB bedeutet, dass Bäume, die der Mieter im Garten des gemieteten Objekts gepflanzt hat, dann Eigentum des Vermieters werden, wenn sie mit dem Grund und Boden so fest verwurzelt sind, dass sie nicht ohne weiteres umgesetzt werden können. Dies ist sicherlich bei jahrzehntelang gewachsenen Bäumen der Fall.

Anders entschied das Oberlandesgericht Köln jedoch bei einem Baum, der zum Zeitpunkt des Auszugs des Mieters nur "mäßig groß" und deswegen "eindeutig noch umsetzbar" war. Bei einer derartigen noch nicht dauerhaften Verbindung des Baumes mit dem Grundstück ist der Mieter berechtigt, den Baum bei Beendigung des Mietverhältnisses auszugraben und mitzunehmen. Eigentumsrechte des Vermieters stehen dem nicht entgegen.


Urteil OLG Köln
11 U 242/93
Hausbesitzerzeitung Heft 17/1999, Seite 11
Dieses Urteil empfehlen
© RECHTplus - juristischer Medienservice