Virtuelles Hausverbot im Internet


Ein Internetanbieter bot Teilnehmern an, mit Dritten mittels einer so genannten Chat-Software zu kommunizieren. Die Nutzung war unentgeltlich. Die Besonderheit gegenüber anderen Telediensten wie z. B. E-Mail besteht bei derartigen Diensten darin, dass die Kommunikation zwischen einer beliebigen Zahl von Teilnehmern nahezu zeitgleich erfolgt, die Beiträge der einzelnen "Chatter" also unmittelbar nach der Eingabe am teilnehmenden Einzelcomputer für alle anderen sichtbar im Ausgabefenster erscheinen.

Dem Betreiber eines derartigen "Chat-Dienstes" steht grundsätzlich das Recht zu, sein Hausrecht wie ein Geschäftsinhaber auszuüben, der sein Eigentum für den allgemeinen Publikumsverkehr eröffnet. Das Landgericht wies jedoch darauf hin, dass vom Betreiber nicht ein willkürliches Nutzungsverbot ausgesprochen werden kann. Es müssen daher nachvollziehbare Gründe für den Ausschluss eines Internetteilnehmers vorliegen, wie etwa eine Störung des Betriebsablaufs, oder dass der Teilnehmer die Software nicht im Rahmen des üblichen "Chatter-Verhaltens" genutzt hat.


Urteil des LG Bonn vom 16.11.1999
10 O 457/99 (nicht rechtskräftig)
Computer und Recht 2000, 245
Dieses Urteil empfehlen
© RECHTplus - juristischer Medienservice